Untersuchungspflicht

Wann eine regelmäßige Legionellenuntersuchung erforderlich ist, welche technischen Voraussetzungen zählen und welche Intervalle gelten.

Wann besteht eine Untersuchungspflicht?

Eine regelmäßige Untersuchung auf Legionellen nach § 31 TrinkwV ist erforderlich, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Das Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt, die Warmwasseranlage erfüllt mindestens eines der maßgeblichen Größenkriterien und es sind Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden, in denen Trinkwasser vernebelt wird.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser regelmäßigen Untersuchungspflicht ausgenommen.

Betroffen sein können zum Beispiel vermietete Mehrfamilienhäuser, Hotels, Sportstätten oder öffentliche Einrichtungen. Entscheidend sind immer die tatsächliche Nutzung und der Aufbau der Trinkwasserinstallation.

Die technischen Größen: 400 Liter und 3 Liter

Beim Speicher zählt der Trinkwasserinhalt des Warmwasserspeichers. Das Gesetz nennt außerdem zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer. Mehr als 400 Liter Trinkwasserinhalt im jeweiligen Gerät erfüllen das Größenkriterium, genau 400 Liter nicht. Heizungswasser in einem Pufferspeicher oder die Durchflussleistung eines Geräts zählen dabei nicht.

Die Einordnung als zentrale oder dezentrale Warmwasserbereitung entscheidet allein nicht über die Untersuchungspflicht. Auch ein einzelner dezentraler Speicher mit mehr als 400 Litern Trinkwasser erfüllt das Größenkriterium. Im Check dient die Frage zur Warmwasserbereitung der Orientierung. Anschließend werden unabhängig davon Speicher- und gegebenenfalls Leitungsinhalt geprüft.

Alternativ kann das Größenkriterium über die Leitungen erfüllt sein. Entscheidend ist der Trinkwasserinhalt zwischen dem Ausgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle. Enthält mindestens einer dieser Leitungswege mehr als 3 Liter, ist auch dieses Kriterium erfüllt. Genau 3 Liter reichen nicht aus. Gemeinsame Leitungsabschnitte, etwa eine Steigleitung vom Keller zur Wohnung, gehören zum jeweiligen Weg. Andere Abzweige und die Zirkulationsrückleitung werden nicht mitgerechnet.

Maßgeblich sind Länge und Innendurchmesser der Rohrleitungen. Bei unklaren Angaben sollten Pläne oder die tatsächliche Installation geprüft werden. Eine unbekannte Größe bedeutet nicht, dass das Kriterium nicht erfüllt ist.

Untersuchung und Zeitabstände

Bei untersuchungspflichtigen Gebäuden mit gewerblicher, aber nicht öffentlicher Bereitstellung muss mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden. Ein typisches Beispiel ist ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Bei öffentlicher Bereitstellung gilt grundsätzlich ein jährliches Intervall.

Öffentlich bedeutet dabei nicht, dass das Gebäude dem Staat oder einer Kommune gehören muss. Gemeint ist die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis, der nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Anbieter verbunden ist. Dazu können zum Beispiel Hotels, Schulen oder Fitnessstudios gehören. Eine Tätigkeit kann zugleich gewerblich und öffentlich sein. Dann gelten die Vorgaben für öffentliche Tätigkeit.

Nur das Gesundheitsamt darf das jährliche Intervall unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 TrinkwV auf bis zu drei Jahre verlängern. Dafür müssen unter anderem drei aufeinanderfolgende jährliche Untersuchungen ohne Beanstandungen vorliegen und die unveränderte Anlage samt Betriebsweise nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für Pflegeeinrichtungen, die gesetzlich genannten medizinischen Einrichtungen und weitere Einrichtungen mit besonders gefährdeten Patienten ist diese Verlängerung ausgeschlossen.

Bei einer neu in Betrieb genommenen untersuchungspflichtigen Anlage ist die erste Legionellenuntersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen. Weitergehende behördliche Vorgaben sind zu beachten.

Weitere Fragen zum Thema

Welche Vorschrift verpflichtet Betreiber zur Legionellenuntersuchung?

Die regelmäßige Untersuchungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 31 der Trinkwasserverordnung, kurz TrinkwV. Die Vorschrift legt die Voraussetzungen und Untersuchungsintervalle fest. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Betreiber die Untersuchung veranlassen, ohne eine vorherige Aufforderung des Gesundheitsamts abzuwarten. Der Auftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss nach § 39 TrinkwV auch die Probenahme einschließen.

Welche Rolle spielen Duschen und andere Einrichtungen mit Wassernebel?

Beim Duschen oder bei anderen Einrichtungen, in denen Trinkwasser vernebelt wird, entstehen feine Wassertröpfchen, sogenannte Aerosole. Werden diese eingeatmet, können darin enthaltene Legionellen übertragen werden.

Für die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV müssen solche Einrichtungen zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen vorhanden sein. Ein gewöhnlicher Wasserhahn ohne Vernebelung reicht dafür allein nicht aus.

Quellen und weiterführende Informationen

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